HINWEISPFLICHT/VERWÖLBUNGEN

HINWEISPFLICHT


Aufgrund der Normen sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass:
Feuchtigkeitsabdichtungen, z.B. über nicht unterkellerten Räumen auch bei WU Beton erforderlich sind, da sonst Feuchtigkeit eindringen könnte.
Dampfsperren sind erforderlich bei erdberührten Flächen, bei Neubauten, Einfahrten, Zugänge, Feuchträumen,
Heizräumen, Decken über Garagen, Holzfußböden oder Wärmequellen unter der Rohdecke.

Falls die vorher genannten Maßnahmen nicht getroffen werden, kann Schimmel entstehen, gewisse Isolationen den Dämmwert verlieren, Gipsputz kann sich von der Wand lösen, Holz, Parkett und Laminatböden können sich werfen, sonstige geklebte Böden schadhaft werden. In Ihrem eigenen Interesse sind zum Schutz des Estrichs folgende Maßnahmen zu treffen:

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Der Estrich vor einer vorzeitigen Austrocknung zu schützen, Schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse sind zu vermeiden.

Während der Schutzzeit von 14 Tagen sind Türen und Fenster geschlossen zu halten bzw. mit Baufolie winddicht zu verschließen (Zugluft) und mindestens +5°C. Begehbarkeit/Belastbarkeit bei einer mittleren Raumtemperatur von mindestens 15°C ab Herstellung.

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Begehbarkeit nach 3 Tagen
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Belastbarkeit (Materialtransporte/Lagerungen/Montage von Ständerwände) nach 21 Tagen

Überdies kann vorzeitiges, zu schnelles und zu kurzes Aufheizen des Estrichs bei Bodenheizungen zu Qualitätseinbusen und Mängeln führen. Bitte machen Sie Ihren Heizungstechniker auf die Einhaltung der Werkvertragsnorm über die Herstellung von Fußbodenheizungen, welcher die Ausheizvorschriften im Detail zu entnehmen sind, aufmerksam.

Unter anderem muss die Ausheiztemperatur etwa der Oberflächentemperatur des Estrichs, mindestens jedoch
15°C betragen. Dies ist innerhalb von 24 Stunden um maximal 5°C anzuheben. Der Ausheizvorgang muss mindestens 11 Tage betragen (Richtwerte bezogen auf eine Mittlere Raumtemperatur 15°C ab Herstellung).

Auch bei der Verwendung von Zusatzmitteln ist die Mindesterhärtungszeit zu beachten. Diese verlängert sich bei Raumtemperaturen unter +15°C wie folgt:
Tage mit einer mittleren Raumtemperatur zwischen +5°C und +15°C sind mit 0,7 Tagen zu berücksichtigen.
Tage unter +5°C zählen bei der Dauer der Mindesterhärtungszeit überhaupt nicht, sodass sich die Mindesterhärtungszeit um diesen Zeitraum verlängert.

Download Hinweis (PDF): Das Verwölben von schwimmenden Unterlagsböden

Download Hinweis (Excel): Sind Aufschüsselungen an Zementestrichen ein Mangel?